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Steuerberatung

ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten. Die Zulässigkeit der Steuerberatung ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt.§ 1 StBerG legt den Bereich der steuerlichen Angelegenheiten fest. Nach § 3 StBerG ist die unbeschränkte geschäftsmäßie Hilfeleistung in Steuersachen nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gestattet. Die Beratung kann auch von Gesellschaften erbracht werden, die von diesen Berufsangehörigen gebildet werden. Für Privatpersonen gibt es alternativ zur Steuerberatung die Lohnsteuerberatung. Die Regelungen durch das Steuerberatungsgesetz stellen eine staatliche Beschränkung der Berufsfreiheit dar (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz), ähnlich wie der Meisterpflicht im Handwerk. Diese Einschränkung der Berufsfreiheit begründet der Gesetzgeber mit dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, und zwar der Sicherung des Steueraufkommens.

Das Leitbild des steuerberatenden Berufs

beschreibt das gemeinsame Selbstverständnis der deutschen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Es ist im Rahmen der Initiative „Perspektiven für Morgen“ der Bundessteuerberaterkammer entstanden und wurde am 12. Juni 2006 von der Bundeskammerversammlung verabschiedet:

„Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung.

Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern.

Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder.

Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können.“

Steuerberatung im Detail

Steuerberater haben die Aufgabe der:

  • Hilfestellung in Steuerangelegenheiten
  • zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und
  • zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen.

Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden. Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden

  • Beratung für eine optimale Steuergestaltung
  • der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Überprüfung von Steuerbescheiden
  • der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:

  • Buchhaltung für gewerbliche Unternehmen
  • Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
  • Jahresabschlüsse für bilanzierende Unternehmen
  • Einnahmenüberschussrechnung für Mandanten
  • Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
  • Vertretung vor Finanzbehörden, Finanzgerichten sowie in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Beratungsleistungen hinsichtlich Steuergestaltung unternehmerischer und betriebswirtschaftlicher Fragen
  • das betriebliche Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem
  • Existenzgründungsfragen und Fragen bei Sanierungsfällen
  • Vermögensplanung
  • Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen
  • Sonstige Beratungen

Nicht zulässig ist die

  • Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte)
  • Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.